Fortführung des Programms

Tilgungszuschuss Corona II für besonders hart getroffene Dienstleistungsbranchen

Aktualisiert am

Ministerin Hoffmeister-Kraut: „Mit der Fortführung des Programms sichern wir auch im Jahr 2021 die Zahlungsfähigkeit und Existenz stark betroffener Dienstleistungsbetriebe. Bei den Förderkonditionen legen wir dabei nochmals deutlich nach“ | Antragstellung ab sofort möglich

Stuttgart, 25.06.2021. Ab sofort können Schausteller und Marktkaufleute, Angehörige der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung den Tilgungszuschuss Corona II beantragen. Das hat Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut heute (25.06.2021) verkündet.

„Die Corona-Pandemie trifft viele Dienstleistungsbetriebe besonders hart. Durch die langen und teils fortdauernden Schließungen stehen viele Betriebe mittlerweile mit dem Rücken zur Wand. Hinzu kommen die fehlende Planungssicherheit sowie die im Hinblick auf den Neustart notwendigen Investitionen in Betriebsmittel. Mit der Fortführung des Tilgungszuschuss Corona II sichern wir auch im Jahr 2021 die Zahlungsfähigkeit und Existenz dieser stark betroffenen Betriebe“, erklärte Hofmeister-Kraut. „Bei den Förderkonditionen legen wir dabei nochmals deutlich nach: Insbesondere die Erhöhung des Fördersatzes von 40 auf 50 Prozent und die Verdoppelung der maximalen Förderhöhe auf 300.000 Euro sind ein wichtiges Signal für unsere Unternehmen.“

Für das Programm stehen für das erste Halbjahr 2021 insgesamt rund 37,6 Millionen Euro zur Verfügung.

Wolfgang Grenke, Präsident des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages (BWIHK), erläutert: „Ein Großteil entgangener Umsätze sind in den hart betroffenen Dienstleistungsbranchen nicht nachholbar. Die weiterhin fehlenden Einnahmen führen in Verbindung mit den weiterlaufenden Grundkosten wie beispielsweise Tilgungsraten zur existenziellen Bedrohung vieler Betriebe. Die Industrie- und Handelskammern werden die Umsetzung des Förderprogramms Tilgungszuschuss Corona II in Baden-Württemberg mit ihrer Wirtschaftsexpertise und aufgrund der Nähe zu den Unternehmen in den Regionen rasch voranbringen.“

Die Vorsitzende des Vorstands der L‑Bank, Edith Weymayr, erklärte: „Die Betriebe der betroffenen Branchen werden durch die Tilgungsraten ihrer Kredite finanziell stark belastet. Belastungen, die in den anderen Hilfsprogrammen wie der Überbrückungshilfe des Bundes nicht berücksichtigt werden. Daher steht die L-Bank auch beim Tilgungszuschuss Corona II bereit. Wir werden alles dafür tun, dass der Tilgungszuschuss zügig bei den hart betroffenen Unternehmen ankommt.“

Weitere Informationen

Das Landesförderprogramm Tilgungszuschuss Corona II schließt wie das Vorgängerprogramm auch für das Jahr 2021 eine Förderlücke in der Überbrückungshilfe III. Die Unternehmen werden mit einem direkten Zuschuss zu den Tilgungsraten für betriebliche Kredite, für Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen („Finanzierungsleasing“), bei denen das Wirtschaftsgut dem Mieter beziehungsweise Leasingnehmer zugerechnet wird, sowie für Geldmarktdarlehen, unterstützt.

Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe III des Bundes und dem fiktiven Unternehmerlohn des Landes. Gefördert werden die Tilgungsraten von Januar 2021 bis Juni 2021.

Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.

Neuerungen beim Tilgungszuschuss Corona II

  • Der Fördersatz auf die Tilgungsraten von Januar 2021 bis Juni 2021 wird von 40 auf 50 Prozent erhöht.
  • Die maximale Förderhöhe wird von 150.000 Euro auf 300.000 Euro je Antragsteller verdoppelt. Für das Taxi- und Mietwagengewerbe wird der Tilgungszuschuss Corona von maximal zwei auf bis zu vier Fahrzeuge ebenfalls verdoppelt.
  • Zusätzlich zu den mit dem Vorgängerprogramm unterstützten Branchen Schaustellergewerbe und Marktkaufleute, Veranstaltungs-, Messe- und Eventbranche sowie Taxi- und Mietwagenunternehmen sollen weitere von der Corona-Krise hart betroffene Dienstleistungszweige des Sports, wie zum Beispiel Betreiber von Sportanlagen, Freizeit- und Sportzentren, Wintersportanlagen- und Skiliftbetreiber oder Fitnessstudios, und der Unterhaltung, wie zum Beispiel Vergnügungs- und Erlebnisparks in die Förderung mit dem Tilgungszuschuss einbezogen werden.

Download

  • Presseinformation: Tilgungszuschuss Corona II für besonders hart getroffene Dienstleistungsbranchen – Antragstellung ab sofort möglich

    Gültig
    Eingestellt am 25.06.2021
    Gültig ab 25.06.2021
    Download starten PDF, 437,4 KB